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   KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15   

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https://dejure.org/2016,39574
KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15 (https://dejure.org/2016,39574)
KG, Entscheidung vom 27.09.2016 - 6 U 21/15 (https://dejure.org/2016,39574)
KG, Entscheidung vom 27. September 2016 - 6 U 21/15 (https://dejure.org/2016,39574)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden durch Rückstau in der Hausratversicherung

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausratversicherung - Risikoausschluss für Rückstauschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden durch Rückstau in der Hausratversicherung

  • rechtsportal.de

    VHB 2008
    Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden durch Rückstau in der Hausratversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Risikoausschluss bei Wasseraustritt infolge gelöster Rohrverbindung bei einem Rückstau ist nicht überraschend

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamer Ausschluss von durch Rückstau entstehende Nässeschäden in Hausratversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 607
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).

    Den Begriff "Rückstau" versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann (OLG Köln RuS 2007, 285 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).

  • OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05

    Versicherung gegen durch Wasser verursachte Schäden an versicherten Sachen;

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Denn der Grund für die Ausschlussbestimmung liegt erkennbar darin, dass Gefahrenlagen ausgeschlossen werden sollen, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar sind und die insbesondere in ihren Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht gedeckt werden können (vgl. OLG Köln RuS 2007, 285 f. zitiert nach juris: Rdnr. 13).

    Den Begriff "Rückstau" versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann (OLG Köln RuS 2007, 285 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).

  • OLG Koblenz, 28.01.2011 - 10 U 238/10

    Wohngebäudeversicherungsvertrag: Leitungswasserschaden bei Austritt von

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Diese muss nicht der Wasserversorgung dienen (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 2011, 1260 f. -zitiert nach juris: Rdnr. 28 zu § 6 Nr. 1b) VGB 94).
  • OLG Köln, 28.03.2006 - 9 U 94/05

    Inanspruchnahme der Gebäudehaftpflichtversicherung wegen eines

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Er entwickelt darüber hinaus nach dem Wortlaut der Klausel - Wasser muss aus den Rohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sein - das Verständnis, dass der Ausschlussgrund bereits dann gegeben ist, wenn Niederschlagswasser durch technischen Fehler und Mängel aller Art bestimmungswidrig in Leitungen eindringt und aus diesen schadensstiftend austritt (vgl. OLG Köln RuS 2006, 376 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 35).
  • OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
  • OLG Köln, 06.02.2001 - 9 U 111/00

    Drainageleitung: Von Gebäudeversicherung umfasst?

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96

    Risikoausschluß bei einem Rückstau von Niederschlagswasser

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30; OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28; OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
  • KG, 02.06.2015 - 6 U 151/14

    Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Nachweis des Ausschlussgrundes "Rückstau

    Auszug aus KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
    Der Versicherungsnehmer wird deswegen im Hinblick auf das Eingreifen des Ausschlusses keinen Unterschied machen, ob es zu einem Schaden kommt, weil sich durch den Druck des Rückstaus eine Rohrverbindung löst oder ob das Wasser aus Abläufen oder sanitären Einrichtungen ohne Rohrschaden herausgedrückt wird (so auch KG, Beschl. vom 31.7. + 2.6. 2015 - 6 U 151/14- zum Auseinanderdrücken der Rohrverbindung bei Rückstau).
  • OLG Saarbrücken, 07.11.2018 - 5 U 22/18

    Leitungswasserversicherung: Austritt von Reinigungswasser durch undichte Stellen

    Ob mit Blick auf die dargestellte Situation auch § 3 Abs. 4 a BFINH zum Tragen kommt, wonach Schäden durch Reinigungswasser ungeachtet etwaiger sonst mitwirkender Ursachen nicht versichert sind, bedarf keiner Entscheidung (zum Eingreifen eines Risikoausschlusses bei bloßer Mitverursachung KG, r+s 2017, 25; OLG Köln, r+s 2006, 376; Günther, r+s 2018, 63; Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Leitungswasser, Rdn. 12).
  • LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19

    Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung

    Die erwähnten Klauseln erweisen sich dementsprechend auch nicht als überraschend i.S.d. § 305 c BGB noch als unklar und intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Rückstauschadens-Ausschlussklausel vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596, unter Rekurs auf OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000; OLG Hamm, RuS 2014, 357; OLG Stuttgart, VersR 2005, 116 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 328 f).

    Sie sind nicht ungewöhnlich; der durchschnittliche, um Verständnis der Bedingungen bemühte Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennt beim Durchlesen, dass nur bestimmte Risiken versichert sind, nämlich die, welche im Einzelnen aufgezählt sind, und weiß auch, dass es sich bei einzelnen Risiken um nur schwer zu kalkulierende Risiken mit einer unter Umständen schwer oder nicht vorauszusehenden Schadensentwicklung handelt (hierzu vergleichbar auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596).

  • KG, 13.04.2021 - 6 U 28/20

    Umfang der Einstandspflicht eines Hausratsversicherers für Nässeschäden

    Dass ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 27.09.2016 zu 6 U 21/15, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdz. 34 ff).
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